Schriftgröße A A A

Pflegegrade statt Pflegestufen – Änderungen im Pflegestärkungsgesetz

Die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ist ein weitläufiges und komplexes Themenfeld. Seit dem 01.01.2017 gibt es ein neues Pflegestärkungsgesetz. Welche Änderungen es gibt und was die Vor- und Nachteile sind, lesen Sie hier.

Aufgrund der Komplexität und der Weitläufigkeit ist es sehr wichtig eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen, um für die Pflegeperson und die pflegende Person die optimalen Pflege- und Unterstützungsleistungen wahrnehmen zu können.

Daher sollten Sie frühzeitig einen Beratungstermin bei einem fachkompetenten Mitarbeiter von Roll In vereinbaren, um sich unverbindlich über die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen beraten zu lassen.

Was ist anders seit dem 01.01.2017 mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz?

Vor dem 01.01.2017 wurden die Pflegeleistungen mit den Pflegestufen 0-3 festgelegt. Die Pflegestufen haben sich ausschließlich an den körperlichen Einschränkungen orientiert. Jedoch wurden psychische Einschränkungen wie zum Beispiel Demenz überhaupt nicht berücksichtigt, geschweige denn eine Kombination aus körperlichen und psychischen Faktoren.

Dieser schwere Mangel wurde zum 01.01.2017 mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes endlich behoben, die Pflegestufen durch die Pflegegrade 1-5 ersetzt.

Ziel sollte es sein, eine gerechtere Bewertung der Gesamtsituation der Pflegeperson zu erreichen. Die Pflegegrade berücksichtigen verstärkt die psychischen Einschränkungen der zu pflegenden Person. Als Einstufungskriterium fließt zu 40% die Selbstversorgung, zu 20% der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, zu 15% die Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte, zu 10% die Mobilität und zu jeweils 7,5% die kognitive und kommunikative Fähigkeit und Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, in die Gesamtbewertung ein. Die Einstufung erfolgt, wie früher, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ergibt sich für die bisher betroffenen Menschen im Allgemeinen eine Verbesserung ihrer zu erwartenden Leistungen.

Gerade Demenzkranke und sonstige geistig eingeschränkte Personen erhalten deutlich mehr und bessere Ansprüche, aufgrund der verstärkten Gewichtung psychischer Einschränkungen.

Bereits eingestufte Personen werden automatisch in die neuen Pflegrade überführt. Eine Herabstufung in einen Pflegegrad mit geringeren Geld- und Sachleistungen erfolgt nicht, es gilt der sogenannte Bestandsschutz.

Pflegegrad 1: All diejenigen, bei denen es bisher zu keiner Pflegestufe gereicht hat

Leistungen

  • Geldleistung ambulant:

    0,- EUR

  • Sachleistung ambulant:

    0,- EUR

  • Entlastungsbetrag ambulant:

    125,- EUR

  • Leistungsbetrag stationär:

    125,- EUR

  • Pflegebedingter Eigenanteil:

    0,- EUR

Pflegegrad 2: vormals Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1

Leistungen

  • Geldleistung ambulant:

    316,- EUR

  • Sachleistung ambulant:

    689,- EUR

  • Entlastungsbetrag ambulant:

    125,- EUR

  • Leistungsbetrag stationär:

    770,- EUR

  • Pflegebedingter Eigenanteil:

    580,- EUR

Pflegegrad 3: Pflegestufen 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz oder Pflegestufen 2

Kriterium: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Leistungen

  • Geldleistung ambulant:

    545,- EUR

  • Sachleistung ambulant:

    1298,- EUR

  • Entlastungsbetrag ambulant:

    125,- EUR

  • Leistungsbetrag stationär:

    1262,- EUR

  • Pflegebedingter Eigenanteil:

    580,- EUR

Pflegegrad 4: Pflegestufen 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz oder Pflegestufen 3

Kriterium: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Leistungen

  • Geldleistung ambulant:

    728,- EUR

  • Sachleistung ambulant:

    1612,- EUR

  • Entlastungsbetrag ambulant:

    125,- EUR

  • Leistungsbetrag stationär:

    1775,- EUR

  • Pflegebedingter Eigenanteil:

    580,- EUR

Pflegestufe 5: Pflegestufen 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz oder Pflegestufen 3 mit Härtefall

Kriterium: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Leistungen

  • Geldleistung ambulant:

    901,- EUR

  • Sachleistung ambulant:

    1995,- EUR

  • Entlastungsbetrag ambulant:

    125,- EUR

  • Leistungsbetrag stationär:

    2005,- EUR

  • Pflegebedingter Eigenanteil:

    580,- EUR

Welche Leistungen stehen mir als Angehöriger oder pflegende Person noch zu?

Als pflegende Person stehen Ihnen noch weitere Leistungen zu, um Ihnen Ihre Belastungen zu erleichtern. Dazu gehören unter anderem:

  • Das Pflegegeld, welches abhängig vom Pflegegrad ist und über das Sie frei verfügen können.
  • Eventuelle Rentenansprüche, wenn Sie einen Angehörigen mindestens vierzehn Stunden pro Woche pflegen, aber selber nicht mehr als dreißig Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Dann übernimmt die Pflegeversicherung, in Abhängigkeit vom Pflegegrad, Ihre Beiträge zur Rentenversicherung.
  • Während Sie einen Angehörigen pflegen, sind Sie beitragsfrei unfallversichert.
  • Unter gewissen Umständen haben Sie die Möglichkeit weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung versichert zu bleiben.
  • Eine Verhinderungspflege wird Ihnen gezahlt, wenn Sie einen Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten pflegen, aber aufgrund Krankheit oder Urlaub die Pflege nicht fortführen können.
  • Sie haben als pflegende Angehörige Anspruch auf eine kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs.
  • Das Familienpflegezeitgesetz bietet Ihnen als pflegender Angehöriger die Möglichkeit, sich für bis zu 24 Monate für die Pflege freistellen zu lassen, wenn Sie in einem Betrieb mit über 25 Mitarbeitern beschäftigt sind und über 15 Wochenstunden arbeiten.
  • Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte können Sie als pflegender Angehöriger alleine, oder gemeinsam mit der zu pflegenden Person in Anspruch nehmen.

Das neue Pflegestärkungsgesetz hat viele weitreichende Änderungen gebracht. Wenn Sie sich als Betroffener unsicher sind, ob Sie die optimalen Pflegeleistungen erhalten: Unsere kompetenten Mitarbeiter nehmen sich gerne die Zeit für eine unverbindliche fachliche Beratung.