Die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ist ein weitläufiges und komplexes Themenfeld. Seit dem 01.01.2017 gibt es ein neues Pflegestärkungsgesetz. Welche Änderungen es gibt und was die Vor- und Nachteile sind, lesen Sie hier.
Aufgrund der Komplexität und der Weitläufigkeit ist es sehr wichtig eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen, um für die Pflegeperson und die pflegende Person die optimalen Pflege- und Unterstützungsleistungen wahrnehmen zu können.
Daher sollten Sie frühzeitig einen Beratungstermin bei einem fachkompetenten Mitarbeiter von Roll In vereinbaren, um sich unverbindlich über die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen beraten zu lassen.
Vor dem 01.01.2017 wurden die Pflegeleistungen mit den Pflegestufen 0-3 festgelegt. Die Pflegestufen haben sich ausschließlich an den körperlichen Einschränkungen orientiert. Jedoch wurden psychische Einschränkungen wie zum Beispiel Demenz überhaupt nicht berücksichtigt, geschweige denn eine Kombination aus körperlichen und psychischen Faktoren.
Dieser schwere Mangel wurde zum 01.01.2017 mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes endlich behoben, die Pflegestufen durch die Pflegegrade 1-5 ersetzt.
Ziel sollte es sein, eine gerechtere Bewertung der Gesamtsituation der Pflegeperson zu erreichen. Die Pflegegrade berücksichtigen verstärkt die psychischen Einschränkungen der zu pflegenden Person. Als Einstufungskriterium fließt zu 40% die Selbstversorgung, zu 20% der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, zu 15% die Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte, zu 10% die Mobilität und zu jeweils 7,5% die kognitive und kommunikative Fähigkeit und Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, in die Gesamtbewertung ein. Die Einstufung erfolgt, wie früher, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ergibt sich für die bisher betroffenen Menschen im Allgemeinen eine Verbesserung ihrer zu erwartenden Leistungen.
Gerade Demenzkranke und sonstige geistig eingeschränkte Personen erhalten deutlich mehr und bessere Ansprüche, aufgrund der verstärkten Gewichtung psychischer Einschränkungen.
Bereits eingestufte Personen werden automatisch in die neuen Pflegrade überführt. Eine Herabstufung in einen Pflegegrad mit geringeren Geld- und Sachleistungen erfolgt nicht, es gilt der sogenannte Bestandsschutz.
Leistungen
Geldleistung ambulant:
0,- EURSachleistung ambulant:
0,- EUREntlastungsbetrag ambulant:
125,- EURLeistungsbetrag stationär:
125,- EURPflegebedingter Eigenanteil:
0,- EURLeistungen
Geldleistung ambulant:
316,- EURSachleistung ambulant:
689,- EUREntlastungsbetrag ambulant:
125,- EURLeistungsbetrag stationär:
770,- EURPflegebedingter Eigenanteil:
580,- EURKriterium: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Leistungen
Geldleistung ambulant:
545,- EURSachleistung ambulant:
1298,- EUREntlastungsbetrag ambulant:
125,- EURLeistungsbetrag stationär:
1262,- EURPflegebedingter Eigenanteil:
580,- EURKriterium: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Leistungen
Geldleistung ambulant:
728,- EURSachleistung ambulant:
1612,- EUREntlastungsbetrag ambulant:
125,- EURLeistungsbetrag stationär:
1775,- EURPflegebedingter Eigenanteil:
580,- EURKriterium: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Leistungen
Geldleistung ambulant:
901,- EURSachleistung ambulant:
1995,- EUREntlastungsbetrag ambulant:
125,- EURLeistungsbetrag stationär:
2005,- EURPflegebedingter Eigenanteil:
580,- EURAls pflegende Person stehen Ihnen noch weitere Leistungen zu, um Ihnen Ihre Belastungen zu erleichtern. Dazu gehören unter anderem:
Das neue Pflegestärkungsgesetz hat viele weitreichende Änderungen gebracht. Wenn Sie sich als Betroffener unsicher sind, ob Sie die optimalen Pflegeleistungen erhalten: Unsere kompetenten Mitarbeiter nehmen sich gerne die Zeit für eine unverbindliche fachliche Beratung.